Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 70 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Übergangsvorschriften

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 70 HFAG – Übergangsregelung zu Abrechnungen aus dem bisherigen Steuerverbund

(1) 1Mehr- oder Minderbeträge aus der Steuerverbundmasse des Haushaltsjahres 2014 nach § 2 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (Steuerverbundmasse) können im Ausgangsjahr, solche aus der Steuerverbundmasse des Haushaltsjahres 2015 im Ausgleichsjahr 2017 durch eine Erhöhung oder Minderung des Stabilitätsansatzes berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung in die Berechnung der Steuerverbundmasse einbezogen wurden. 2Eine Minderung des Stabilitätsansatzes über seine vollständige Aufzehrung hinaus ist ausgeschlossen. 3Bei der Berechnung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 bleibt eine im vorangegangenen Ausgleichsjahr erfolgte Berücksichtigung von Mehr- oder Minderbeträgen nach Satz 1 außer Betracht.

(2) 1Überschreiten die dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Vermögensteuer zuzüglich zwei Drittel der dem Land verbleibenden Einnahmen an Grunderwerbsteuer im Haushaltsjahr 2016 den Wert von 16 189 833 000 Euro, erhöht sich im Ausgleichsjahr 2018 der Abrechnungswert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 um 23 Prozent des Differenzbetrags. 2Unterschreiten die dem Land verbleibenden Einnahmen nach Satz 1 im Haushaltsjahr 2016 diesen Wert, vermindert sich im Ausgleichsjahr 2018 der Abrechnungswert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 um 23 Prozent des Differenzbetrags. 3§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend.