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§ 68 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Übergangsvorschriften

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 68 HFAG – Übergangsregelung für die Abwicklung von Zuweisungen zu den Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

(1) Die bereits aufgenommenen und bewilligten Darlehen des Abschlussprogramms Abwasser werden nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung abgewickelt.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewilligte Zuwendungen für einzelne Investitionen im Bereich der kommunalen Altlasten- und Abfallbeseitigung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung werden nach Maßgabe des § 33 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung abgewickelt.

(3) Die aufgrund des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung und aufgrund entsprechender Ermächtigung durch die jährlichen Haushaltspläne eingegangenen Verpflichtungen sind aus den jeweiligen Haushaltsansätzen vorrangig zu erbringen.