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§ 64 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Übergangsvorschriften

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 64 HFAG – Übergangsregelung für die kreisangehörigen Gemeinden

(1) Kreisangehörige Gemeinden, die der Untergruppe der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl von weniger als 7 500 angehören, erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 3 Prozent ihrer Einwohnerzahl.

(2) Kreisangehörige Gemeinden, die der Untergruppe der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl ab 7 500, die keine Sonderstatus-Städte sind, angehören und deren Einwohnerzahl mindestens 15 000 beträgt, erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 2 Prozent ihrer Einwohnerzahl.

(3) Von den Ergänzungsansätzen nach Abs. 1 und 2 ausgenommen sind kreisangehörige Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 20 Abs. 2 erhalten.

(4) Die für die Finanzierung der Ergänzungsansätze erforderlichen Mittel werden als zusätzliche Schlüsselzuweisungen gewährt.