Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
ACHTER TEIL – Übergangsvorschriften
§ 64 HFAG – Übergangsregelung für die kreisangehörigen Gemeinden
(1) Kreisangehörige Gemeinden, die der Untergruppe der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl von weniger als 7 500 angehören, erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 3 Prozent ihrer Einwohnerzahl.
(2) Kreisangehörige Gemeinden, die der Untergruppe der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl ab 7 500, die keine Sonderstatus-Städte sind, angehören und deren Einwohnerzahl mindestens 15 000 beträgt, erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 2 Prozent ihrer Einwohnerzahl.
(3) Von den Ergänzungsansätzen nach Abs. 1 und 2 ausgenommen sind kreisangehörige Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 20 Abs. 2 erhalten.
(4) Die für die Finanzierung der Ergänzungsansätze erforderlichen Mittel werden als zusätzliche Schlüsselzuweisungen gewährt.