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§ 60 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Sonstige Vorschriften

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 60 HFAG – Zuweisungen von Verwarnungsgeldern und Geldbußen

(1) 1Geldbußen, die durch Bescheid des Gemeindevorstandes, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrats als allgemeine Ordnungsbehörde oder des Kreisausschusses festgesetzt worden sind, und Verwarnungsgelder, die von diesen Behörden erhoben worden sind, fließen der jeweiligen Gemeinde oder dem Landkreis zu. 2Satz 1 gilt entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, für die Einziehung von Gegenständen und für die Kosten des Bußgeldverfahrens.

(2) Der nach Abs. 1 begünstigten Gemeinde oder dem begünstigten Landkreis fallen die notwendigen Auslagen zur Last, soweit sie einer oder einem Betroffenen zu erstatten sind.