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§ 45 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Auszahlungen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 45 HFAG – Allgemeine Grundsätze

1Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen nach Maßgabe der §§ 46 bis 49 gewährt werden. 2Die Höhe der Mittel wird im Landeshaushalt festgelegt. 3Die Zuwendungen sind im Finanzhaushalt zu vereinnahmen.