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§ 44 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Besondere Finanzzuweisungen

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 11.09.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 44 HFAG – Zuweisungen zu den Belastungen der Heilkurorte

(1) Kreisangehörige Gemeinden, die in dem nach § 8 Abs. 6 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), bekanntgegebenen Heilkurorteverzeichnis enthalten sind, erhalten für die dort genannten Gemeindeteile Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen, soweit bei ihnen jeweils mindestens 5 000 kurbeitragspflichtige Übernachtungen des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres nachgewiesen werden können.

(2) 1Die im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel werden den Heilkurorten zu 10 Prozent nach dem Anteil der nach Abs. 3 gewichteten Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde an der Summe der gewichteten Einwohnerzahlen aller Heilkurorte, die nach Abs. 1 zuweisungsberechtigt sind, zu 45 Prozent nach der Zahl der kurbeitragspflichtigen Übernachtungen bis zu einem Wert von 100 Übernachtungen pro Einwohner und zu 45 Prozent nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zugewiesen. 2Maßgebend sind die Daten aus Erhebungsunterlagen für das zweite dem Ausgleichsjahr vorangegangene Jahr.

(3) Zur Ermittlung des einwohnerbezogenen Anteils der Zuweisung nach Abs. 2 wird die Einwohnerzahl der Gemeinde wie folgt vervielfältigt:

  1. 1.

    bei einer Einwohnerzahl von weniger als 7 000 mit dem Faktor 6,

  2. 2.

    bei einer Einwohnerzahl von 7 000 bis unter 14 000 mit dem Faktor 5,

  3. 3.

    bei einer Einwohnerzahl von 14 000 bis unter 21 000 mit dem Faktor 4,

  4. 4.

    bei einer Einwohnerzahl von 21 000 bis unter 28 000 mit dem Faktor 3,

  5. 5.

    bei einer Einwohnerzahl von 28 000 bis unter 35 000 mit dem Faktor 2,

  6. 6.

    bei einer Einwohnerzahl von 35 000 bis unter 42 000 mit dem Faktor 1,

  7. 7.

    bei einer Einwohnerzahl von 42 000 und mehr mit dem Faktor 0.