§ 42 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Besondere Finanzzuweisungen
§ 42 HFAG – Zuweisungen zu den Auszahlungen für Bibliotheken, Museen und Musikschulen
(1) Gemeinden und Landkreisen können Finanzzuweisungen zu den Auszahlungen für Bibliotheken, Museen und Musikschulen gewährt werden.
(2) Über die Mittel verfügt das für Wissenschaft und Kunst zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.