Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 42 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Besondere Finanzzuweisungen

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 42 HFAG – Zuweisungen zu den Auszahlungen für Bibliotheken, Museen und Musikschulen

(1) Gemeinden und Landkreisen können Finanzzuweisungen zu den Auszahlungen für Bibliotheken, Museen und Musikschulen gewährt werden.

(2) Über die Mittel verfügt das für Wissenschaft und Kunst zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.