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§ 41 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Besondere Finanzzuweisungen

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 41 HFAG – Zuweisungen zu den Auszahlungen für Theater

(1) 1Den Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel, Marburg und Wiesbaden können Finanzzuweisungen gewährt werden, soweit sie Verluste eigener oder Finanzierungsanteile an Betriebskosten staatlicher Theater zu tragen haben. 2Eigenen Theatern stehen entsprechende öffentliche Unternehmen gleich, wenn die Städte mit 50 Prozent oder mehr am Nennkapital unmittelbar beteiligt sind.

(2) 1Die Zuweisungen setzt das für Angelegenheiten der Darstellenden Kunst und ihrer Einrichtungen und Veranstaltungen (Theater, Festspiele) zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. 2Dabei können überdurchschnittliche Belastungen angemessen berücksichtigt werden. 3Ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder eine bestimmte Höhe der Zuweisung besteht nicht.