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§ 40 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Besondere Finanzzuweisungen

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 40 HFAG – Zuweisungen für den öffentlichen Personennahverkehr

(1) 1Zum Ausgleich kommunaler Belastungen aus dem öffentlichen Personennahverkehr einschließlich des Ausgleichs, der für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne des Art. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) im Ausbildungsverkehr gewährt wird, können an Verkehrsverbünde, an denen Gemeinden und Gemeindeverbände mehrheitlich beteiligt sind, Zuweisungen gewährt werden. 2Die Zuweisungen können mit den Verkehrsverbünden in mehrjährigen Budgets (Finanzierungsvereinbarungen) vereinbart werden.

(2) Die Zuweisungen setzt das für den Öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen fest.