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§ 4 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 4 HFAG – Abrechnung über die Leistungen des Finanzausgleichs

1Über die Leistungen des Finanzausgleichs ist jährlich gesondert abzurechnen. 2Verrechnungen sind über den Landesausgleichsstock durchzuführen.