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§ 29 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Allgemeine Finanzzuweisungen → Vierter Abschnitt – Schlüsselzuweisungen an die Landkreise

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 29 HFAG – Schlüsselzuweisungen

1Die Landkreise erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen. 2Die Höhe bemisst sich für den einzelnen Landkreis nach seiner Umlagekraft und dem Verhältnis, in dem sein durch den Gesamtansatz ausgedrückter Finanzbedarf zu dem Finanzbedarf der anderen Landkreise steht. 3Ist die Umlagekraftmesszahl eines Landkreises niedriger als seine Ausgleichsmesszahl, beträgt die Schlüsselzuweisung 65 Prozent des Unterschiedsbetrags.