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§ 26 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Allgemeine Finanzzuweisungen → Dritter Abschnitt – Schlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 11.09.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 26 HFAG – Ergänzungsansätze

(1) 1Ist die Einwohnerzahl einer kreisfreien Stadt zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 um mehr als 5 Prozent geringer, als sie zehn Jahre zuvor war, wird ihr ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungsrückgang gewährt. 2Der Ergänzungsansatz wird ermittelt, indem der Hauptansatz mit dem 5 Prozent übersteigenden Prozentsatz des Bevölkerungsrückgangs multipliziert wird. 3§ 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Überschreitet in einer kreisfreien Stadt die Anzahl der nach dem örtlichen Mietniveau gewichteten Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch je Einwohnerin und Einwohner die durchschnittliche Anzahl der nach dem örtlichen Mietniveau gewichteten Bedarfsgemeinschaften je Einwohnerin und Einwohner in allen kreisfreien Städten um mehr als 5 Prozent, erhält sie einen Ergänzungsansatz in Höhe von 90 Prozent der den Durchschnitt um mehr als 5 Prozent überschreitenden Anzahl der nach dem örtlichen Mietniveau gewichteten Bedarfsgemeinschaften. 2Für die Gewichtung ist die für das Gebiet der kreisfreien Stadt geltende Mietenstufe nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2020 (BGBl. I S. 1594), in der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die Zahl der Bedarfsgemeinschaften je Stufe um 15 Prozent erhöht wird.