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§ 16 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Allgemeine Finanzzuweisungen → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 16 HFAG – Verwendung der Gesamtschlüsselmasse

(1) Die Gesamtschlüsselmasse wird verwendet für die Schlüsselzuweisungen an

  1. 1.

    die kreisangehörigen Gemeinden (Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden),

  2. 2.

    die kreisfreien Städte (Teilschlüsselmasse der kreisfreien Städte),

  3. 3.

    die Landkreise (Teilschlüsselmasse der Landkreise).

(2) Die Teilschlüsselmassen der kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte werden vorrangig für die Schlüsselzuweisungen A nach § 17 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 und die dann verbleibenden Beträge für die Schlüsselzuweisungen B nach § 17 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 verwendet.

(3) 1Die Gesamtschlüsselmasse wird auf die einzelnen Teilschlüsselmassen in dem Verhältnis aufgeteilt, nach dem jeweils die aus § 7 Abs. 7 Satz 1 sich ergebenden Beträge, der Finanzkraftzuschlag und der Stabilitätsansatz auf die Gruppen aufgeteilt werden. 2Hinzu tritt die jeweils veranschlagte Solidaritätsumlage auf abundante Steuerkraft nach den §§ 22, 28 und 34. 3Die Höhe der einzelnen Teilschlüsselmassen ergibt sich aus dem Landeshaushalt.