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§ 11 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Finanzausgleichsmasse

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 11.09.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 11 HFAG – Abrechnung über den Steuerverbund

(1) 1Über den Steuerverbund eines Ausgleichsjahres (Abrechnungsjahr) wird im Haushaltsplan des zweiten darauf folgenden Ausgleichsjahres auf der Grundlage des tatsächlichen Steueraufkommens und der tatsächlichen Anteile Dritter sowie des im Abrechnungsjahr tatsächlich eingetretenen Wachstums des Steuerverbundes abgerechnet. 2Der Abrechnungswert ist die Differenz zwischen der Finanzausgleichsmasse, die sich aus den Grundlagen nach Satz 1 für das Abrechnungsjahr ergeben hätte, und der im Landeshaushalt des Abrechnungsjahres ausgewiesenen Finanzausgleichsmasse.

(2) 1Die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres wird um einen positiven Abrechnungswert erhöht, indem dieser dem Stabilitätsansatz des Ausgleichsjahres hinzugerechnet wird. 2Sie wird um einen negativen Abrechnungswert vermindert, jedoch höchstens um die Summe aus dem Stabilitätsansatz und dem Finanzkraftzuschlag des Ausgleichsjahres. 3Dabei ist vorrangig der Stabilitätsansatz des Ausgleichsjahres aufzuzehren. 4Kann ein negativer Abrechnungswert nicht vollständig von der Finanzausgleichsmasse abgezogen werden, vermindert er im Folgejahr den Abrechnungswert.