§ 1 FachkArbGB
Verordnung über die Bildung von Fachkammern beim Arbeitsgericht Berlin
Verordnung über die Bildung von Fachkammern beim Arbeitsgericht Berlin
Landesrecht Berlin
§ 1 FachkArbGB
(1) Für die Streitigkeiten der folgenden Berufe und Gewerbe sind beim Arbeitsgericht Berlin Fachkammern zu bilden:
- 1.Handel, einschließlich Banken, Versicherungen, Makler, rechtsberatende Berufe, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Buchprüfer,
- 2.Metall- und Elektrogewerbe sowie Bekleidungs- und Textilgewerbe,
- 3.Baugewerbe,
- 4.Öffentlicher Dienst,
- 5.Nahrungs- und Genussmittelgewerbe sowie Hotel- und Gaststättengewerbe,
- 6.Speditions-, Fuhr- und Verkehrsgewerbe.
(2) Der vom Präsidium des Arbeitsgerichts Berlin für jedes Geschäftsjahr aufzustellende Geschäftsverteilungsplan hat alle Fach- und allgemeinen Kammern zu enthalten und ist zu Beginn eines jeden Jahres im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben.