Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 FachkArbGB
Verordnung über die Bildung von Fachkammern beim Arbeitsgericht Berlin
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über die Bildung von Fachkammern beim Arbeitsgericht Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: FachkArbGB,BE
Gliederungs-Nr.: 302-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 FachkArbGB

(1) Für die Streitigkeiten der folgenden Berufe und Gewerbe sind beim Arbeitsgericht Berlin Fachkammern zu bilden:

  1. 1.
    Handel, einschließlich Banken, Versicherungen, Makler, rechtsberatende Berufe, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Buchprüfer,
  2. 2.
    Metall- und Elektrogewerbe sowie Bekleidungs- und Textilgewerbe,
  3. 3.
    Baugewerbe,
  4. 4.
    Öffentlicher Dienst,
  5. 5.
    Nahrungs- und Genussmittelgewerbe sowie Hotel- und Gaststättengewerbe,
  6. 6.
    Speditions-, Fuhr- und Verkehrsgewerbe.

(2) Der vom Präsidium des Arbeitsgerichts Berlin für jedes Geschäftsjahr aufzustellende Geschäftsverteilungsplan hat alle Fach- und allgemeinen Kammern zu enthalten und ist zu Beginn eines jeden Jahres im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben.