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Art. 2 FAÄndG 2012
Finanzausgleichsänderungsgesetz 2012
Landesrecht Hessen
Titel: Finanzausgleichsänderungsgesetz 2012
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: FAÄndG 2012,HE
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 815 vom 23.12.2011

Art. 2 FAÄndG 2012 – Übergangsregelung zur ermäßigten Kreisumlage der Sonderstatusstädte

(1) Für das Ausgleichsjahr 2012 werden abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes die Umlagegrundlagen nicht auf 56,5 vom Hundert, sondern auf 50,0 vom Hundert ermäßigt.

(2) Zum Ausgleich für die Aussetzung der Erhöhung der Grundlage ihrer Kreisumlage im Ausgleichsjahr 2012 zahlen bis zum 30. September 2012 die Städte (Sonderstatusstädte)

Bad Homburg1.650.000 Euro
Fulda 983.000 Euro
Gießen1.387.000 Euro
Hanau2.112.000 Euro
Marburg1.372.000 Euro
Rüsselsheim1.653.000 Euro
Wetzlar1.132.000 Euro

an ihren jeweiligen Landkreis.

(3) Abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 7 des Finanzausgleichsgesetzes gilt für das Ausgleichsjahr 2012 ein zweifacher Vomhundertsatz.