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§ 9 EZulV
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Einzeln abzugeltende Erschwernisse → Titel 2 – Zulage für Tauchertätigkeit

Titel: Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EZulV
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 EZulV – Berechnung der Zulage

(1) 1Die Zulage wird nach Stunden berechnet. 2Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden. 3Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.

(2) Als Tauchzeit gilt

  1. 1.

    für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,

  2. 2.

    für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,

  3. 3.

    bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.