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§ 24 EZulV
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Übergangsregelungen

Titel: Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EZulV
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 EZulV – Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen

(1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fort

  1. 1.

    für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft zugewiesen sind, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und

  2. 2.

    für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind.

(2) 1Die Schichtzulagen nach § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung können durch Rechtsverordnung um bis zu 10 Prozent erhöht werden. (1)2Die Rechtsverordnung erlässt

  1. 1.

    für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, (1)

  2. 2.

    für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Zu § 24: Angefügt durch V vom 20. 8. 2013 (BGBl I S. 3286), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und 8. 1. 2020 (BGBl I S. 27).

(1) Red. Anm.:

Zu Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 siehe Deutsche-Bahn-Schichtzulagenerhöhungsverordnung vom 11. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2337, 2016 I S. 121).