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§ 23j EZulV
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Zulagen in festen Monatsbeträgen

Titel: Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EZulV
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23j EZulV – Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunkerzulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.

(2) Verbunkerte Anlagen sind Bauwerke, die

  1. 1.

    nicht über Möglichkeiten einer direkten Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft verfügen und

  2. 2.

    durch besondere bauliche Vorkehrungen dazu bestimmt sind,

    1. a)

      Insassen oder Einrichtungen der Anlage vor Gefahren von außen zu schützen oder

    2. b)

      die Umgebung vor Gefahren durch den Betrieb der Anlage zu schützen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, welche Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.

Zu § 23j: Neugefasst durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706), geändert durch V vom 10. 4. 2017 (BGBl I S. 828).