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§ 23g EZulV
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Zulagen in festen Monatsbeträgen

Titel: Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EZulV
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23g EZulV – Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst

(1) 1Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend

  1. 1.

    als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot, die

    1. a)

      Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüften Flugzeug-Neuentwicklungen zum Zwecke der Musterprüfung oder vorläufigen Zulassung durchführen, oder

    2. b)

      Flugerprobungsgruppen verantwortlich leiten und dabei entsprechende Erprobungsflüge durchzuführen haben, oder

  2. 2.

    als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfflugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst auf mehreren Luftfahrzeugmustern

verwendet werden. 2Die abgeschlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule.

(2) 1Die Zulage beträgt in den Fällen

a)des Absatzes 1 Nr. 1214,75 Euro monatlich,
b)des Absatzes 1 Nr. 2143,16 Euro monatlich.

2Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren.

Zu § 23g: Geändert durch V vom 8. 8. 2002 (BGBl I S. 3177) und G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706).