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§ 22 EZulV
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Zulagen in festen Monatsbeträgen

Titel: Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EZulV
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 EZulV – Zulage für besondere Einsätze

(1) 1Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. 2Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

  1. 1.

    in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und

  2. 2.

    für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) 1Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

NummerVerwendungBetrag (in Euro pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll375
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus250
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit188.
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker

2Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. 3Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:

  1. 1.

    Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,

  2. 2.

    Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,

  3. 3.

    überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) 1Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. 3Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

Zu § 22: Neugefasst durch V vom 3. 6. 2008 (BGBl I S. 970), geändert durch V vom 13. 12. 2011 (BGBl I S. 2692), 10. 4. 2017 (BGBl I S. 828) und 8. 1. 2020 (BGBl I S. 27).