Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Abschnitt 3 – Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
§ 17c EZulV – Ausschluss der Zulage
2Die Zulage wird nicht gewährt
- 1.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,
- 2.
soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,
- 3.
folgenden Besoldungsempfängern:
- a)
Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,
- b)
Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,
- c)
Beamten und Soldaten, die
- aa)
- bb)
Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,
- d)
Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
2Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.
Zu § 17c: Eingefügt durch V vom 20. 8. 2013 (BGBl I S. 3286), geändert durch V vom 10. 4. 2017 (BGBl I S. 828) und 8. 1. 2020 (BGBl I S. 27).