§ 17a EZulV
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
§ 17a EZulV – Allgemeine Voraussetzungen
1Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie
- 1.
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
- 2.
im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.
2Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. 3Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.
Zu § 17a: Eingefügt durch V vom 20. 8. 2013 (BGBl I S. 3286).