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§ 16 EUZBLG
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EUZBLG
Gliederungs-Nr.: 170-3
Normtyp: Gesetz

§ 16 EUZBLG

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Gründung der Europäischen Union in Kraft. Dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Abweichend von Satz 1 tritt § 5 Abs. 3 am 1. Januar 1993 in Kraft.