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§ 13 EUZBLG
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EUZBLG
Gliederungs-Nr.: 170-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 EUZBLG

Die in § 9 genannte Vereinbarung kann weitere Fälle vorsehen, in denen die Länder entsprechend diesem Gesetz mitwirken.