§ 85 EuWO
Europawahlordnung (EuWO)
Europawahlordnung (EuWO)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 85 EuWO – Stadtstaatklausel
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind; er bestimmt die Zahl der einzusetzenden Kreis- oder Stadtwahlleiter und ihre örtliche Zuständigkeit.