§ 45 EuWO
Europawahlordnung (EuWO)
Europawahlordnung (EuWO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Wahlhandlung → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 45 EuWO – Wahltisch
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.