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§ 29 EuWG
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EuWG
Gliederungs-Nr.: 111-5
Normtyp: Gesetz

§ 29 EuWG – Übergangsregelung

Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 6a Absatz 1 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder § 6a Absatz 2 Nummer 1 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf § 6a Absatz 2 Nummer 2 oder § 6b Absatz 3 Nummer 2 oder § 6b Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 4 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.