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§ 2 EUrlV
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EUrlV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 EUrlV – Gewährleistung des Dienstbetriebes

(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.

(2) 1Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. 2Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt.

Zu § 2: Geändert durch V vom 24. 11. 2014 (BGBl I S. 1797).