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§ 13 EUrlV
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EUrlV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 EUrlV – Sonderregelungen für ehemals bundeseigene Unternehmen

(1) Für den Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, kann die oberste Dienstbehörde von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann die oberste Dienstbehörde

  1. 1.

    statt des Zusatzurlaubs Freischichten in entsprechendem Umfang gewähren oder

  2. 2.

    von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen.

Zu § 13: Eingefügt durch V vom 20. 8. 2013 (BGBl I S. 3286).