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Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EUrlV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes
(Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Urlaubsjahr1
Gewährleistung des Dienstbetriebes2
(weggefallen)3
(weggefallen)4
Urlaubsdauer5
Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit5a
Anrechnung und Übertragung von Urlaub aus anderen Beschäftigungsverhältnissen6
Inanspruchnahme von Urlaub; Verfall des Urlaubs7
Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung7a
Widerruf und Verlegung8
Erkrankung9
Abgeltung10
(weggefallen)11
Zusatzurlaub12
Sonderregelungen für ehemals bundeseigene Unternehmen13
Zusatzurlaub für Beamtinnen und Beamte in besonderen Verwendungen14
Geltungsbereich15
Auslandsverwendung16
(weggefallen)17