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§ 40 EuRAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Bundesrecht

Teil 7 – Ermächtigungen, Übertragung von Befugnissen

Titel: Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EuRAG
Gliederungs-Nr.: 303-19
Normtyp: Gesetz

§ 40 EuRAG – Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der aufgeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Bereiche des Pflichtfaches und der Wahlfächer,
  2. 2.
    die prüfenden Personen,
  3. 3.
    den Ablauf des Prüfungsverfahrens,
  4. 4.
    die Prüfungsleistungen,
  5. 5.
    die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,
  6. 6.
    den Erlass von Prüfungsleistungen,
  7. 7.
    die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  8. 8.
    die Erhebung einer Gebühr.