Gesetze

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§ 24 EuRAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Bundesrecht

Teil 4 – Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation

Titel: Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EuRAG
Gliederungs-Nr.: 303-19
Normtyp: Gesetz

§ 24 EuRAG – Wiederholung der Prüfung

Die Prüfung kann wiederholt werden.