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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EuRAG
Gliederungs-Nr.: 303-19
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

Vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607)

Inhaltsübersicht (2)§§
  
Teil 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Persönlicher Anwendungsbereich1
  
Teil 2 
Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt 
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Voraussetzungen 
  
Niederlassung2
Antrag3
Verfahren4
  
Abschnitt 2 
Berufliche Rechte und Pflichten 
  
Berufsbezeichnung5
Berufliche Stellung6
Berufshaftpflichtversicherung7
Sozietät im Herkunftsstaat8
  
Abschnitt 3 
Anwaltsgerichtliches Verfahren, Zustellungen 
  
Mitteilungspflichten, rechtliches Gehör9
Zustellungen10
  
Teil 3 
Eingliederung 
  
Abschnitt 1 
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit 
  
Voraussetzungen11
Nachweis der Tätigkeit12
  
Abschnitt 2 
Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht 
  
Voraussetzungen13
Nachweise14
Gespräch15
  
Teil 4 
Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation 
  
Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation16
Entscheidung über den Antrag16a
Zweck der Eignungsprüfung17
Prüfungsamt18
(weggefallen)19
Prüfungsfächer20
Prüfungsleistungen21
Prüfungsentscheidung22
Einwendungen23
Wiederholung der Prüfung24
  
Teil 5 
Vorübergehende Dienstleistung 
  
Vorübergehende Tätigkeit25
Berufsbezeichnung, Nachweis der Rechtsanwaltseigenschaft26
Rechte und Pflichten27
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach27a
Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege28
Nachweis des Einvernehmens, Widerruf29
Besonderheiten bei Verteidigung30
Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren31
Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer32
Anwaltsgerichtsbarkeit, Zustellungen33
Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen, vorläufige anwaltsgerichtliche Maßnahmen34
Mitteilungspflichten34a
  
Teil 6 
Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren 
  
Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen35
Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates36
Europäische Verwaltungszusammenarbeit; Bescheinigungen37
Mitteilungspflichten gegenüber anderen Staaten38
Statistik38a
Gebühren und Auslagen39
  
Teil 7 
Ermächtigungen, Übertragung von Befugnissen 
  
Ermächtigungen40
Übertragung von Befugnissen41
  
Teil 8 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches42
  
Anlage 
  
Anlage zu § 1Anlage 1
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte vom 9. März 2002 (BGBl. I S. 182, 1349)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.