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§ 5 EÜGV
Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EÜGV
Gliederungs-Nr.: 53-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 EÜGV – Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

(1) Durch die Teilnahme an einer Eignungsübung wird eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht berührt; jedoch sind während der Eignungsübung keine Beiträge zu entrichten.

(2) 1Für Pflichtversicherte, die nach Teilnahme an einer Eignungsübung ihr bisheriges Arbeitsverhältnis fortsetzen oder bei Verbleiben in den Streitkräften sich freiwillig weiterversichern wollen, sind die Beiträge für die Dauer der Eignungsübung nachzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung gezahlt wurden. 2Während der Eignungsübung eintretende Änderungen des Beitragssatzes sind zu berücksichtigen. 3Das Gleiche gilt für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte, bei denen der Versicherungsfall während der Eignungsübung eintritt.

(3) 1Der Arbeitgeber hat die nachzuentrichtenden Beiträge an die Versicherungsanstalt abzuführen oder bei Verwendung von Beitragsmarken durch Kleben von Marken zu entrichten. 2Die Streitkräfte haben dem Arbeitgeber den Betrag zu erstatten, den er zum Zweck der Beitragsnachentrichtung für die Dauer der Eignungsübung verwendet hat.

(4) Leistet der Arbeitgeber bei einem freiwillig Versicherten auf Grund tariflicher Verpflichtung einen Anteil an den Beiträgen und wird die freiwillige Versicherung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufrechterhalten, so erstatten die Streitkräfte dem Arbeitgeber die für die Zeit der Eignungsübung nachzuentrichtenden Beitragsanteile.

(5) Wird die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch Überversicherung (Höherversicherung) oder auf andere Weise gewährt, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

Zu § 5: Geändert durch V vom 10. 5. 1971 (BGBl I S. 450).