Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EÜGV
Gliederungs-Nr.: 53-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zum Eignungsübungsgesetz

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Mai 1971 (BGBl. I S. 450)

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 7 Abs. 3 Satz 2 des Eignungsübungsgesetzes vom 20. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 13) verordnet die Bundesregierung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Urlaub für Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus den Streitkräften1
Urlaub für Arbeitnehmer bei Verbleiben in den Streitkräften2
Urlaubsbescheinigung3
Urlaub für Beamte und Richter4
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst5
Betriebliche und überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung6
Urlaubskassen7
Anrechnung der Wehrdienstzeit8
Geltungsdauer der Verordnung9

Überschrift: Gilt im Saarland gem. § 1 Nr. 60 V v. 26.8.1957 I 1255