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§ 73g EStDV 2000
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Bundesrecht

  – Zu § 50a des Gesetzes

Titel: Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStDV 2000
Gliederungs-Nr.: 611-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 73g EStDV 2000 – Haftungsbescheid

(1) (1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten oder abgeführt, so hat das Bundeszentralamt für Steuern oder das zuständige Finanzamt die Steuer von dem Schuldner, in den Fällen des § 73f von dem dort bezeichneten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern.

(1) Red. Anm.:

§ 73g Absatz 1 EStDV in der Fassung des Artikels 9 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen - siehe Anwendungsvorschrift § 84 Absatz 3h Satz 4 EStDV 2000

(2) (2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die einbehaltene Steuer dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt ordnungsmäßig angemeldet hat (§ 73e) oder wenn er vor dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Bundeszentralamts für Steuern oder des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat.

(2) Red. Anm.:

§ 73g Absatz 2 EStDV in der Fassung des Artikels 9 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen - siehe Anwendungsvorschrift § 84 Absatz 3h Satz 4 EStDV 2000

Zu § 73g: Geändert durch G vom 10. 8. 2009 (BGBl I S. 2702).