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§ 73e EStDV 2000
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Bundesrecht

  – Zu § 50a des Gesetzes

Titel: Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStDV 2000
Gliederungs-Nr.: 611-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 73e EStDV 2000 – Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 und 7 des Gesetzes (§ 50a Abs. 5 des Gesetzes(1)

(1) Red. Anm.:

§ 73e EStDV in der Fassung des Artikels 2 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen - siehe Anwendungsvorschrift § 84 Absatz 3h EStDV 2000

1Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes unter der Bezeichnung "Steuerabzug von Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes" jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. 2Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem Bundeszentralamt für Steuern eine Steueranmeldung über den Gläubiger, die Höhe der Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes, die Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. (2)3Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug auf Grund des § 50a Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 des Gesetzes nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. 4Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. (3)5Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Steueranmeldung vom Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung Berechtigten zu unterschreiben. (4)6Ist es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die Einbehaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn der Gläubiger durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seines Einkommens zuständigen Finanzamts nachweist, dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist. 7Die Sätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für die Steuer nach § 50a Absatz 7 des Gesetzes mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    die Steuer an das Finanzamt abzuführen und bei dem Finanzamt anzumelden ist, das den Steuerabzug angeordnet hat, und

  2. 2.

    bei entsprechender Anordnung die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist. (5)

(2) Red. Anm.:

§ 73e Sätze 1 und 2 EStDV in der Fassung des Artikels 9 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen - siehe Anwendungsvorschrift § 84 Absatz 3h Satz 4 EStDV 2000

(3) Red. Anm.:

§ 73e Satz 4 EStDV in der Fassung des Artikels 8 der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360); anzuwenden ab Inkrafttreten am 20. Juli 2017 - siehe Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Juli 2017

(4) Red. Anm.:

§ 73e Satz 5 EStDV in der Fassung des Artikels 9 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen - siehe Anwendungsvorschrift § 84 Absatz 3h Satz 4 EStDV 2000

(5) Red. Anm.:

§ 73e Satz 7 EStDV in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266), erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der Steuerabzug nach dem 31. Dezember 2014 angeordnet worden ist - siehe Anwendungsvorschrift § 84 Absatz 3h Satz 5 EStDV 2000

Zu § 73e: Neugefasst durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794), geändert durch G vom 10. 8. 2009 (BGBl I S. 2702), 25. 7. 2014 (BGBl I S. 1266), 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679),  V vom 12. 7. 2017 (BGBl I S. 2360) und G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1259).