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§ 73d EStDV 2000
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Bundesrecht

  – Zu § 50a des Gesetzes

Titel: Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStDV 2000
Gliederungs-Nr.: 611-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 73d EStDV 2000 – Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht

(1) (1) 1Der Schuldner der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. 2Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:

  1. 1.

    Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners),

  2. 2.

    Höhe der Vergütungen in Euro,

  3. 3.

    Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten,

  4. 4.

    Tag, an dem die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,

  5. 5.

    Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen Steuer.

3Er hat in Fällen des § 50a Abs. 3 des Gesetzes die von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Staatsangehörigkeit des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form zu dokumentieren. (2)

(1) Red. Anm.:

§ 73d Absatz 1 EStDV in der Fassung des Artikels 2 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen - siehe Anwendungsvorschrift § 84 Absatz 3h Satz 1 EStDV 2000

(2) Red. Anm.:

§ 73d Absatz 1 Satz 3 EStDV in der Fassung des Artikels 9 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen - siehe Anwendungsvorschrift § 84 Absatz 3h Satz 4 EStDV 2000

(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfungen, die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und abgeführt worden sind.

Zu § 73d: Geändert durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1790), 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794) und 10. 8. 2009 (BGBl I S. 2702).