§ 68b EStDV 2000
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Bundesrecht
– Zu § 34c des Gesetzes
§ 68b EStDV 2000 – Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern
1Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z.B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. 2Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.