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§ 1 EStDV 2000
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Bundesrecht

 

Titel: Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStDV 2000
Gliederungs-Nr.: 611-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 EStDV 2000 – Anwendung auf Ehegatten und Lebenspartner (1)

(1) Red. Anm.:

§ 1 EStDV eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042), in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist - siehe Anwendungsvorschrift § 84 Absatz 1a EStDV 2000

Die Regelungen dieser Verordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Zu § 1: Eingefügt durch G vom 18. 7. 2014 (BGBl I S. 1042).