§ 8 ErnG
Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 8 ErnG
Dieses Gesetz gilt für die Übernahme von Richtern und Beamten in den Landesdienst und von Richtern und Beamten des Landes in den Dienst anderer Dienstherrn nach §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 26 bis 30 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.