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§ 10 ErnG
Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ErnG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ErnG

(nicht abgedruckt) *

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Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22. Februar 1954 (GBl. S. 23).