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§ 6 ErbStDV
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
Bundesrecht

Zu § 34 ErbStG

Titel: Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ErbStDV
Gliederungs-Nr.: 611-8-2-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ErbStDV – Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen

(1) 1Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Beschlüsse über die Todeserklärung Verschollener oder über die Feststellung des Todes und der Todeszeit zu übersenden. 2Wird ein solcher Beschluss angefochten oder eine Aufhebung beantragt, hat das Gericht dies dem Finanzamt anzuzeigen.

(2) Die Übersendung der in Absatz 1 genannten Abschriften kann bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt.