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§ 5 ErbbauRG
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Bundesrecht

I. – Begriff und Inhalt des Erbbaurechts → 2. – Vertragsmäßiger Inhalt

Titel: Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ErbbauRG
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 5 ErbbauRG

(1) Als Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, dass der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.

(2) Als Inhalt des Erbbaurechts kann ferner vereinbart werden, dass der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann auch eine Änderung des Inhalts der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast, die eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthält, nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen.