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§ 34 ErbbauRG
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Bundesrecht

V. – Beendigung, Erneuerung, Heimfall → 4. – Bauwerk

Titel: Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ErbbauRG
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 34 ErbbauRG

Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen.