§ 20 ErbbauRG
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Bundesrecht
III. – Beleihung → 1. – Mündelhypothek
§ 20 ErbbauRG
(1) Die planmäßige Tilgung der Hypothek muss
- 1.unter Zuwachs der ersparten Zinsen erfolgen,
- 2.spätestens mit dem Anfang des vierten auf die Gewährung des Hypothekenkapitals folgenden Kalenderjahrs beginnen,
- 3.spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts endigen und darf
- 4.nicht länger dauern, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.
(2) Das Erbbaurecht muss mindestens noch so lange laufen, dass eine den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Tilgung der Hypothek für jeden Erbbauberechtigten oder seine Rechtsnachfolger aus den Erträgen des Erbbaurechts möglich ist.