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§ 20 ErbbauRG
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Bundesrecht

III. – Beleihung → 1. – Mündelhypothek

Titel: Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ErbbauRG
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 20 ErbbauRG

(1) Die planmäßige Tilgung der Hypothek muss

  1. 1.
    unter Zuwachs der ersparten Zinsen erfolgen,
  2. 2.
    spätestens mit dem Anfang des vierten auf die Gewährung des Hypothekenkapitals folgenden Kalenderjahrs beginnen,
  3. 3.
    spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts endigen und darf
  4. 4.
    nicht länger dauern, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.

(2) Das Erbbaurecht muss mindestens noch so lange laufen, dass eine den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Tilgung der Hypothek für jeden Erbbauberechtigten oder seine Rechtsnachfolger aus den Erträgen des Erbbaurechts möglich ist.