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§ 1 ErbbauRG
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Bundesrecht

I. – Begriff und Inhalt des Erbbaurechts → 1. – Gesetzlicher Inhalt

Titel: Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ErbbauRG
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 1 ErbbauRG

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).

(2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.

(3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk ist unzulässig.

(4) Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.