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§ 4 EnVKG
Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Neu in Verkehr gebrachte Produkte

Titel: Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnVKG
Gliederungs-Nr.: 754-25
Normtyp: Gesetz

§ 4 EnVKG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, in Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:

  1. 1.

    produktspezifische Anforderungen an die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und zusätzliche Angaben,

  2. 2.

    Anforderungen zur Umsetzung, Konkretisierung und Durchführung der von der Europäischen Union auf dem Gebiet der Verbrauchskennzeichnung erlassenen Rechtsvorschriften,

um Verbraucher besser zu informieren und sie dadurch zu sparsamerem Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie zur Reduktion der CO2-Emissionen anzuhalten.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass

  1. 1.

    bei energieverbrauchsrelevanten Produkten und Bestandteilen von energieverbrauchsrelevanten Produkten Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen oder Angaben über die Auswirkungen dieser Produkte auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen sowie zusätzliche Angaben über die energieverbrauchsrelevanten Produkte zu machen sind,

  2. 2.

    bei Kraftfahrzeugen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen und zusätzliche Angaben über die Kraftfahrzeuge zu machen sind,

  3. 3.

    bei Reifen Angaben in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und zusätzliche Angaben zu machen sind.

(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können insbesondere Folgendes regeln:

  1. 1.

    die Arten der erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkte, Kraftfahrzeuge und Reifen,

  2. 2.

    bei energieverbrauchsrelevanten Produkten

    1. a)

      Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen, der zusätzlichen Angaben sowie sonstiger Nachweise,

    2. b)

      Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von technischen Dokumentationen,

    3. c)

      die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung und in technischen Werbeschriften zu machen sind,

  3. 3.

    bei Kraftfahrzeugen Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen und der zusätzlichen Angaben wie

    1. a)

      Hinweisschilder oder Bildschirmanzeigen am Kraftfahrzeug oder in dessen Nähe am Angebots- oder Verkaufsort,

    2. b)

      Zusammenstellung von Angaben über verschiedene Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuggruppen durch Aushänge, Schautafeln oder Bildschirmanzeigen am Angebots- oder Verkaufsort,

    3. c)

      Zusammenstellung von Angaben über am Markt angebotene Kraftfahrzeuge in regelmäßigen Abständen sowie deren Veröffentlichung und Verteilung,

    4. d)

      die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen zu machen sind,

  4. 4.

    bei Reifen

    1. a)

      Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen, der zusätzlichen Angaben sowie sonstiger Nachweise,

    2. b)

      Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von technischen Unterlagen,

    3. c)

      die Angaben, die nach Absatz 2 in technischem Werbematerial zu machen sind,

  5. 5.

    die Messnormen und -verfahren, die zur Feststellung und Überprüfung der Konformität der nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 gemachten Angaben anzuwenden sind, sowie die vom jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur bereitzuhaltenden Unterlagen,

  6. 6.

    die Bestimmung von zuständigen Stellen und Behörden sowie deren Befugnisse, insbesondere Befugnisse zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von Bezeichnungen,

  7. 7.

    die Festlegung der Pflichten der Wirtschaftsakteure, die im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten, der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt oder der Inbetriebnahme von Produkten sowie beim Anbieten oder Ausstellen von Produkten einzuhalten sind.

(4) Rechtsverordnungen über die Verbrauchskennzeichnung ergehen

  1. 1.

    bei energieverbrauchsrelevanten Produkten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

  2. 2.

    bei Kraftfahrzeugen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.