§ 8 EntschG
Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt
Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Zweiter Abschnitt – Verfahrensbestimmungen
§ 8 EntschG – Übergangsvorschriften
(1) Ausgleichsleistungen wegen rechtswidriger hoheitlicher Schadenszufügung, die nach den für sie bisher geltenden Rechtsvorschriften bestandskräftig zuerkannt worden sind, bleiben unberührt.
(2) Ansprüche nach diesem Gesetz bestehen nicht bei hoheitlichem Handeln zur Durchführung der Rechtsvorschriften zur Investitionsförderung und zur Regelung offener Vermögensfragen einschließlich der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken und der Verordnung über die Anwendung vermögensrechtlicher Ansprüche.